Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft
mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile)
in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen,
um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern
unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung
darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen
Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt
und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich,
unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in
Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches
bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist
unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme
berechtigt.
7. Offerte
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von
unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich. Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbraucher-
geschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte
Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
- es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
- der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine
geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf
einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat,
- der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages
angebahnt hat, und
- dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen
und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein
Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen
Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine
Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten
von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind
Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab
Vertragsabschluss bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten
Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr
als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen,
die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser
Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent
des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische
Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen
werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen
mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich
verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der
unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser
Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu
machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich
erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen
Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist,
so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die
bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die
Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten
vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar,
wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere
werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und
Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit,
soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist
sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu
verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten
treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den
Kunden die Verzugsfolgen.
18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene
Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden,
Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem
Zuschlag separat zu bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen
Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen
und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken
u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen,
wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche
Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch
die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der
Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21. Erfüllungsort
Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz
unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegen-
ständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so
hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit
Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe
an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden
Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort
der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als
voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden
der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er
für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen,
so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B.
Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
Dies gilt auch bei Teillieferung.
24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war,
Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat
der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der
Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte
Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem
Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über
(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen
Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden
Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne
Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen
usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff
zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu
halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der
Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages
gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt
an unser Unternehmen abgetreten.
30. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist
beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig.
Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten.
Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig
erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der
Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen
eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten
Terminen zu leisten.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen
gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem
wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen
zu Lasten des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen
verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich
aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten
gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12
sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden
Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens ein
Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen
(insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
36. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder
wird über seinVermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat,
zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen
den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt hat.
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt
wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
38. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften
gelten folgende Abweichungen:
- Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls
Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. - Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn,
bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden
aus der Gewährleistung erloschen. - Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche.
- Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB
der Kunde zu beweisen. - Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart,
dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen,
Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche
Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei
diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung
und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden
angemessenes Entgelt zu leisten.
42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei
Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer
Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden
könnten, werden ausgeschlossen.
43. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt ein Teil dies, so gilt
dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen,
wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel
dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.
45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingungen der Tischler"
behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Stand: Oktober 2008